• die Reifen von anderen repariert, runderneuert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden
• die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonstige dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert worden sind
• Änderungen des Profils (z.B. durch Nachschneiden) vorgenommen worden sind
• der vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten wurde
• Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreiten der zulässigen Belastung oder der vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeit
• der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde
• Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert war
• Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt worden sind
• natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Ware, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind
• Reifen unsachgemäß gelagert wurden
• Reifen auf Kundenwunsch ohne Gewährleistungsübernahme erneuert wurden
Gleichfalls haften wir nicht für versteckte Mängel oder Alterungserscheinungen an Karkassen, die trotz sorgfältigster Prüfung nicht erkannt werden konnten. Beanstandungen der Lieferung können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Warenempfang unter genauer Beschreibung des Mangels schriftlich zur Kenntnis der Verwenderin gelangen. Dies gilt jedoch nur für offensichtliche Mängel und im unternehmerischen Verkehr. Hinsichtlich der nicht offensichtlichen Mängel gilt das Folgende: Bei nicht offensichtlichen Mängeln im unternehmerischen Handelsverkehr gilt der gekaufte Gegenstand, mangels rechtzeitiger Rüge innerhalb von 10 Tagen nach Erkennbarkeit des Mangels als genehmigt. Der Mangel ist am beanstandeten Reifen kenntlich zu machen. Die Angaben zu Liefer- und Leistungsgegenstand und zum Verwendungszweck (in Katalogen, auf Angeboten, auf Auftragsbestätigungen u.ä.), z.B. Maße, Gewichte, Gebrauchswerte, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine garantierten Eigenschaften dar. Sie sind nur als annähernd zu betrachten, branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Änderungen im Rahmen des Zumutbaren begründen keinen Gewährleistungsanspruch, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen und der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird. Die Gewährleistungspflicht der Verwenderin beschränkt sich vorbehaltlich folgender Regelung bei begründeter und rechtzeitig gerügter Beanstandung ausschließlich auf Nacherfüllung nach Wahl der Verwenderin. Die Verwenderin kann im Falle der Nacherfüllung wählen, ob diese an dem Ort erfolgen soll, an dem sich die Sache nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch befindet oder aber am Geschäftssitz der Verwenderin. Wählt die Verwenderin ihren Geschäftssitz, hat der Kunde die Sache an die Verwenderin zu versenden / zu verbringen. Statt der Nachlieferung kann die Verwenderin auch den Minderwert ersetzen. Sollte eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung fehlschlagen, so hat der Kunde die Wahl zwischen Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des gerügten Mangels gegen die Verwenderin zu. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche werden entschieden auf der Grundlage von technischen Feststellungen, die sich bei der Prüfung des Reifens ergeben. Falls die einwandfreie Begutachtung des reklamierten Reifens es erfordert, sind wir berechtigt, diesen zu zerschneiden. Bei Nachlieferung mangelfreier Ersatzware können wir dem Kunden eine Vergütung berechnen, die dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens entspricht. Die Haftung für Mängel und Schäden bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch den Kunden oder durch Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Bedienung, mangelhafter Bauarbeiten oder sonstigen, die Verwendung des Vertragsgegenstandes beeinträchtigenden Einflüssen (soweit sie nicht auf Verschulden der Verwenderin zurückzuführen sind), ist ausgeschlossen. Verschleißteile unterliegen einer Gewährleistung nur im Rahmen der üblichen Nutzungszeit. Des Weiteren entfällt eine Gewährleistung, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Vertragsgegenstand vorgenommen hat und soweit diese nicht im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erfolgen, es sei denn der Eingriff war für
den Fehler nicht ursächlich.
Bei Schadensersatzansprüchen, gleich welcher Art (z.B. Verzug, Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Gewährleistung usw.), ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische und unmittelbare Schäden begrenzt, wenn der Verwenderin, deren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, gilt die Haftungsbegrenzung nicht. Davon abweichend ist die Haftung einfacher Erfüllungsgehilfen auch im Hinblick auf grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung von Kardinalpflichten handelt. Die Haftung der Verwenderin ist generell dann ausgeschlossen, wenn an der Ware eigenmächtige, nicht verwendungstypische Eingriffe vorgenommen wurden. Die Haftung für Schäden ist auf die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung der Verwenderin begrenzt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt gleichfalls nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Im Falle eines Rücktritts ist vom Kunden Wertersatz für Verschlechterung oder Untergang der Sache zu leisten. Für die gezogenen Gebrauchsvorteile hinsichtlich der Sache ist bis zum Zeitpunkt der Rückgabe oder eines den Annahmeverzug begründenden Angebotes eine Nutzungsentschädigung pro Tag von mindestens 0,05 % des Rechnungswertes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis der Angemessenheit eines geringeren Betrages vorbehalten. Holt der Kunde trotz ordnungsgemäßer Bereitstellungsanzeige die Ware nicht ab, ist beginnend mit dem angezeigten Bereitstellungsdatum pro Tag ein Lagergeld von mindestens 0,05 % des Rechnungswertes zu zahlen, maximal jedoch 5%. Die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis der Angemessenheit eines geringeren Betrages vorbehalten.
Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Schiedsstelle für den Reifenfachhandel und das Vulkaniseur-Handwerk beim
Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV)
Franz-Lohe-Straße 19
53129 Bonn
Website: www.bundesverband-reifenhandel.de/verbraucher/brv-schiedsstelle/
Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.